Entwurf Stiftung BauakademiePräambelDie Schinkelsche Bauakademie wurde 1832 bis 1836 auf dem Gelände des alten Packhofes am Ufer des westlichen Spreearmes nach dem Entwurf von Karl Friedrich Schinkel erbaut. Die Bauakademie war der erste maßgebliche profane Rohziegelbau in Preußen. Sie stand im räumlichen Zusammenhang mit anderen Bauten Schinkels, nämlich der Friedrichswerderschen Kirche, der Schloßbrücke, dem Alten Museum und den Packhofanlagen auf der Spreeinsel wie auch dem Stadtschloß, dem Zeughaus und dem Dom. Genutzt wurde sie ihrem Namen entsprechend als Ausbildungsstätte für Architekten, nach Aufgehen dieser Funktion in der Technischen Hochschule Charlottenburg u. a. als Museum. Im Februar 1945 wurde die Bauakademie durch Bomben beschädigt und brannte aus. Nachdem der Wiederaufbau bereits weit vorangeschritten war, wurde die Bauakademie 1962 abgerissen, um Platz für das Außenministerium der DDR zu schaffen. Seit dem Abriß des Gebäudes ist die Fläche wieder frei. Zum Zwecke der Wiedererrichtung der Bauakademie und deren anschließender Nutzung wird diese Stiftung ins Leben gerufen. (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Bauakademie. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. (3) Sie hat ihren Sitz in Berlin. (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wiedererrichtung der Schinkelschen Bauakademie und deren Nutzung zu gemeinnützigen Zwecken. ... (Es folgt Benennung der konkreten zu fördernden gemeinnützigen Zwecke sowie schwerpunktmäßige Aufführung der Maßnahmen zur Zweckverwirklichung.) (2) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. (3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (1) Das Stiftungsvermögen besteht aus ............................ . (2) Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Zur Erfüllung des Stiftungszweckes dürfen nur dessen Erträge sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. In einzelnen Geschäftsjahren darf auch das Vermögen selbst angegriffen werden, wenn die Rückführung des entnommenen Betrages sichergestellt ist oder die Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse angezeigt erscheint, soweit der Vorstand dies zuvor durch einen mit 2/3-Mehrheit gefaßten Beschluß festgestellt hat. (3) Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die vom Kuratorium für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. (2) Wiederbestellung oder vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund ist möglich. (3) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes tritt an die Stelle des Ausgeschiedenen für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein vom Kuratorium zu wählender Nachfolger. (4) Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter. (1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden. (2) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmungen. Der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in einer Sitzung anwesend sind. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder beteiligen. (3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefaßt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (4) Die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Änderung des Vereinszweckes, kann nur in einer Sitzung bei Anwesenheit sämtlicher Vorstandsmitglieder einstimmig beschlossen werden. Solche Beschlüsse sind nur bei Vorliegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse zulässig. (5) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. (1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen der Stifter so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. (2) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen. (3) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied. (1) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu fertigen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Verstand hat die gemäß Abs. 1 gefertigten Aufstellungen durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Der Prüfungsauftrag muß sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Erträge und etwaiger Zuwendungen unter Erstellung eines Prüfungsberichtes im Sinne von § 8 des Berliner Stiftungsgesetzes erstrecken. (3) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer für die Stiftung bestellen, der nicht Mitglied des Vorstandes sein muß. Diesem kann eine angemessene Vergütung gewährt werden. (1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die für die Dauer von fünf Jahren ernannt werden und ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich führen. Ein Kuratoriumsmitglied kann nicht zugleich Vorstandsmitglied sein. (2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag der amtierenden Mitglieder von .......... ernannt. Die ersten Mitglieder des Kuratoriums werden von den Stiftern bestimmt. (3) Die Vorschriften des § 5 Abs. 2 – 4 und § 6 Abs. 1 – 3 und 5 gelten entsprechend. Das Kuratorium überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Es hat die Aufstellungen und den Bericht gemäß § 8 Abs. 1 zu prüfen und über die Entlastung des Vorstandes alljährlich zu beschließen. (1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes. (2) Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind nach § 8 Stiftungsgesetz Berlin verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
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